I. ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH
1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der glanzlicht GmbH, im folgenden kurz glanzlicht genannt, einerseits und ihren Geschäftspartnern, im folgenden Auftraggeber genannt, andererseits.
2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeinen Geschäftsbedingungen von Auftraggebern werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Für diesen Fall gelten die gegenständlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen soweit sie mit den anderen nicht in Widerspruch stehen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
II. VERTRAG
1. glanzlicht ist an sein Anbot 4 Wochen ab Legung des Anbots gebunden. Die Annahme des Anbots bedarf der schriftlichen Annahmeerklärung, die innerhalb dieser Frist bei glanzlicht eingehen muss.
2. Jegliche Änderungen auf dem schriftlichen Anbot von glanzlicht durch den Auftraggeber sind unbeachtlich. Sollten Änderungen erfolgen, so steht es glanzlicht frei, dieses veränderte Anbot durch den Auftraggeber binnen 4 Wochen anzunehmen.
III. PREISE, ZAHLUNG
1. Die Preise von glanzlicht verstehen sich Netto, exklusive Verpackung, Versicherung, Fracht (Zölle und ähnliche Abgaben) und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Die Rechnungslegung erfolgt gemäß dem angenommenen Auftrag und der darin vereinbarten Preise.
3. Erhöhungen von Materialpreisen, Löhnen und Steuern, welche nach Vertragsabschluss, jedoch vor Lieferung eingetreten sind, können dem Auftraggeber unter ausdrücklichem Hinweis darauf weiterverrechnet werden.
4. Veränderungen auf Wunsch des Auftraggebers nach Vertragsabschluss werden diesem verrechnet. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt dafür ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Gleiches gilt im Falle von Mehraufwendungen auf Grund von fehlerhaften oder nicht geeigneten Vorlagen (Dateien).
5. Sollte der Vertrag auf Grund der übermittelten Vorlagen (Dateien) nicht erfüllbar sein, so ist glanzlicht berechtigt, das gesamte vereinbarte Entgelt in Rechnung zu stellen.
6. Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind auch Vorarbeiten, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Muster und ähnliches kostenpflichtig und werden von glanzlicht dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, auch wenn der Vertrag in weiterer Folge nicht zu Stande kommt.
IV. ZAHLUNGSVERZUG
1. Die Rechnungen/Teilrechnungen sind ohne Abzug binnen 2 Wochen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in Höhe von mindestens 12 % pro Jahr als vereinbart. Sofern gesetzliche Zinsen höher sind oder glanzlicht selbst höhere Zinsen seinerseits zu bezahlen hat, können entsprechend höhere Zinsen geltend gemacht werden. Weiters ist der Auftraggeber im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet, alle glanzlicht entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Sofern glanzlicht das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 25,00 für die Evidenzhaltung im Mahnwesen zu bezahlen.
2. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, der durch den Zahlungsverzug bei glanzlicht entsteht, unabhängig vom Verschulden durch den Auftraggeber zu ersetzen.
3. glanzlicht ist berechtigt Teilrechnungen zu stellen und Leistungen zurückzuhalten, sofern die entsprechenden Teilzahlungen nicht ordnungsgemäß bezahlt werden. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung länger als 2 Wochen in Verzug, so kann glanzlicht die Vorauszahlung der gesamten Produktion und Lieferung verlangen. Vereinbarte Rabatte entfallen.
4. Gleiches gilt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftragsgebers bekannt wird.
5. Eine Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegenüber glanzlicht mit der Entgeltforderung von glanzlicht gegenüber dem Auftraggeber ist unzulässig.
V. VERTRAGSRÜCKTRITT
1. Eine Vertragsaufhebung bzw. Stornierung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von glanzlicht möglich.
2. Für den Fall, dass der Auftraggeber dennoch einen Vertragsrücktritt erklärt oder teilweise den Auftrag storniert, behält glanzlicht den vollen Entgeltsanspruch. Dasselbe gilt für sämtliche anderen Umstände, aus denen die Ausführung des Vertrages unterbleibt und die Ursache nicht von glanzlicht verschuldet wurde.
3. Ein Vertragsrücktritt des Auftraggebers aus wichtigem Grund ist nur dann berechtigt, wenn er zuvor glanzlicht eine angemessene mindestens 14-tägige Nachfrist zur Erfüllung des Auftrags eingeräumt hat. Der Beginn der 14-tägigen Nachfrist setzt einerseits den Verzug von glanzlicht mit der Erfüllung des Vertrages voraus und erfordert andererseits die Zustellung eines eingeschriebenen Briefes an glanzlicht mit der Androhung des Vertragsrücktrittes im Falle der Nichterfüllung innerhalb der angemessenen Nachfrist. Macht glanzlicht von einem berechtigten Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so kann der Auftraggeber nicht vom Vertrag zurücktreten. So lange das Zurückbehaltungsrecht durch glanzlicht zu Recht ausgeübt wird, kann die Nachfrist nicht zu laufen beginnen.
4. Sofern die Verzögerung der Erfüllung des Vertrages durch glanzlicht unverschuldet ist, was insbesondere bei höherer Gewalt (Streik, Krieg, etc.) anzunehmen ist, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses.
VI. LIEFERUNG / LIEFERTERMIN
1. Lieferfristen und Liefertermine bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch glanzlicht zur ihrer Rechtwirksamkeit.
2. Liefertermine und Lieferfristen sind ausschließlich unter der Annahme einer ungestörten Produktion auf Grund des erteilten Auftrages und ungestörten Lieferung durch den Transporteur zu verstehen.
3. Sofern glanzlicht die Verzögerung der Lieferung nicht verschuldet hat, kann der Auftraggeber daraus keine Rechtsfolgen ableiten.
4. Rechtswirksam vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen setzten eine entsprechende Mitwirkung des Auftraggebers, die Zurverfügungstellung geeigneter Druckunterlagen (Dateien) und Erreichbarkeit, insbesondere auf elektronischem Wege (E-Mail), voraus. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflicht nicht bzw. unzureichend nach oder hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet glanzlicht nicht für Abweichungen des Endprodukts von Druckunterlagen oder Vereinbarungen oder die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat glanzlicht Anspruch auf Ersatz der dadurch entstehenden Kosten.
5. Von glanzlicht erstellte Druckunterlagen werden dem Auftraggeber zuvor zur Prüfung übermittelt. Mangels anderer vertraglicher Regelung ist der Auftraggeber verpflichtet, innerhalb von einem Werktag die Druckunterlagen zur Produktion (Druck) freizugeben. Erfolgt keine Rückäusserung durch den Auftraggeber, so gilt dies als Freigabe der Druckunterlagen. Davon ausgenommen ist lediglich jener Fall, dass glanzlicht wusste, dass die Druckunterlagen beim Auftraggeber nicht eingelangt sind. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass es bei dem Endprodukt gegenüber den Druckunterlagen zu Farbabweichungen kommen kann. Sofern diese nicht sehr erheblich sind, kann der Auftraggeber daraus keine Rechtsfolgen ableiten.
6. Ab dem Zeitpunkt der Genehmigung oder Ablauf der Frist gilt die von glanzlicht erstellte Druckunterlage als genehmigt. In diesem Fall kann sich der Auftraggeber nicht mehr darauf berufen, dass das, der Druckunterlage entsprechende Endprodukt, nicht dem Auftrag entspricht.
7. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass für den Fall, dass er keine farbverbindlichen Proofs zur Vorabprüfung in Auftrag gibt, es zu nicht bloß unerheblichen Farbabweichungen zwischen dem elektronisch übermittelten Farbmuster und der Farbe am Endprodukt kommen kann. Diesfalls kann der Auftraggeber keine Ansprüche daraus ableiten.
8. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Versendung von Endprodukten auf Wahl von glanzlicht per Postpaket, Zustelldienst oder Spediteur auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers erfolgt. Lieferverzögerungen die durch den Transport bedingt sind, liegen daher im Risikobereich des Auftraggebers, der daraus keine Ansprüche gegenüber glanzlicht erheben kann. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
VII. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
1. Für fehlerhafte Druckunterlagen (Dateien) die vom Auftraggeber an glanzlicht übermittelt werden, ist eine Haftung von Glanzlicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Rechtschreib-, Satz-, Grammatik- und sonstige Fehler. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass diesbezüglich keine Überprüfung durch glanzlicht erfolgt. Für die von glanzlicht vorgenommene Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden maßgebend.
2. Der Auftraggeber hat allfällige Mängel oder sonstige Abweichungen des Endprodukts vom Vertrag innerhalb von drei Tagen ab Erhalt bzw. Übernahme der Ware schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Ansonsten gelten die übernommenen Waren als genehmigt.
3. Falls glanzlicht die Reklamation als berechtigt anerkennt, kann glanzlicht nach seiner Wahl entweder verbessern oder eine Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist vornehmen. Zur Wandlung oder Preisminderung ist der Auftraggeber erst dann berechtigt, wenn glanzlicht die Verbesserung oder Ersatzlieferung unangemessen verzögert, diese mehrfach misslungen ist und jedenfalls eine schriftlich gesetzte Nachfrist durch den Auftraggeber erfolglos verstrichen ist.
4. Sollten Teile der gelieferten Waren mangelhaft sein, so ist der Auftraggeber nur berechtigt diesen mangelhaften Teil zu beanstanden.
5. Für Schäden des Auftraggebers wegen Lieferungsverzugs, Unmöglichkeit der Leistung, mangelhafter oder unvollständiger Leistungen, Mängelfolgeschäden oder sonstiger Schäden haftet glanzlicht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6. Der Höhe nach ist der Schadenersatz jedenfalls mit dem Betrag begrenzt, der der Auftragssumme entspricht.
7. glanzlicht haftet im Falle der elektronischen Übermittlung von Dateien nicht für missbräuchliche oder rechtswidrige Zu- oder Eingriffe Dritter, Unterbrechungen des Internets, welche nicht im Einflussbereich von glanzlicht liegen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass gespeicherte Daten bei glanzlicht nicht unbeschränkt erhalten bleiben. Vom Auftraggeber sind alle technischen Richtlinien zu Gewährleistung eines einwandfreien Netzwerkbetriebes einzuhalten. glanzlicht übernimmt auch keine Haftung dafür, dass die Datenübermittlung auf Grund von Firewallschaltungen bzw. Einstellungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter nicht möglich oder nur eingeschränkt möglich ist.
VIII. EIGENTUMSVORBEHALT, URHEBERRECHT
1. Sämtliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten bzw. angemessenen Entgelts im Eigentum von glanzlicht
2. Alle von glanzlicht bei der Erfüllung des Auftrages eingesetzten Produkte bleiben im Eigentum von glanzlicht. Soweit sie dem Auftraggeber überlassen werden, erfolgt dies ausschließlich zur Nutzung für den vereinbarten Zweck. Diese können daher von glanzlicht jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückverlangt werden.
3. glanzlicht übernimmt keine Haftung dafür, dass die vom Auftraggeber bestellten Produkte wettbewerbs-, marken-, und musterrechtlich einwandfrei sind. Jegliche Verletzung von Immaterial - güter- oder sonstigen Rechten Dritter geht zur Lasten des Auftraggebers, der glanzlicht daraus völlig schad- und klaglos hält. glanzlicht trifft diesbezüglich auch keine Hinweispflicht gegen über dem Auftraggeber.
4. Sofern glanzlicht im Rahmen des Auftrages ein urheberrechtlich geschütztes Werk entwirft, verbleiben die Urheberrechte bei glanzlicht. Der Auftraggeber erwirbt dies falls das Recht zur Nutzung. Mangels gegenteiliger Vereinbarung erlischt dieses Recht jedenfalls nach Ablauf von 10 Jahren ab Übernahme durch den Auftraggeber.
IX. SONSTIGES
1. Für glanzlicht besteht keine Verpflichtung Druckunterlagen oder Endprodukte nach erfolgter Lieferung und Ablauf der Beanstandungsfrist zu lagern oder zu speichern, es sei denn, es ist eine besondere Vereinbarung darüber mit dem Auftraggeber zu Stande gekommen. Bei der Übernahme der Speicherung oder Verwahrung haftet glanzlicht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. glanzlicht ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezüglich eine Versicherung auf Kosten des Auftraggebers abzuschließen.
2. Mangels gegenteiliger Vereinbarung wird für die Verwahrung Lagerentgelt nach dem jeweils gültigen Speditionstarif der Kaufmannsgüter verrechnet und jeweils im Nachhinein für 3 Monate berechnet. Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung oder Speicherung erlischt, wenn der Auftraggeber die dafür berechneten Kosten nicht binnen 4 Wochen bezahlt.
3. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
4. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von glanzlicht.
5. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen glanzlicht und dem Auftraggeber ist das sachlich zuständige Gericht in Wien nach dem allgemeinen Gerichtsstand von glanzlicht.